Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
A. Allgemeiner Teil
§ 1 Vertragsabschluss
Für den Inhalt des Vertrages ist der vom Vertragspartner an LIQUIDYN übermittelte Auftrag in der Fassung der Auftragsbestätigung der LIQUIDYN maßgeblich. Leistungen werden ausschließlich gemäß nachstehenden Bedingungen erbracht. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Nichtverfügbarkeitsvorbehalt
LIQUIDYN behält sich vor, die vereinbarte Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen und sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages bei Nichtverfügbarkeit zu lösen. In diesem Falle verpflichtet sich LIQUIDYN, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§ 3 Lieferung, Fristen
Soweit die vertragsgegenständliche Leistung die Lieferung von Waren beinhaltet, so gilt diese als "ab Werk" vereinbart. Die Waren werden auf Wunsch des Vertragspartners von LIQUIDYN dem Vertragspartner an die von diesem angegebene Lieferanschrift, anderenfalls an seine Wohnanschrift, übersandt. Eventuell vereinbarte Lieferfristen beginnen erst dann zu laufen, wenn alle für den Vertrag relevanten technischen Fragen geklärt sind. Dies setzt die Mitwirkung des Vertragspartners voraus.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten "ab Werk", einschließlich der Verpackungskosten. Versandkosten trägt der Vertragspartner.
2. Die vertraglich vereinbarte Vergütung wird sofort und ohne Abzug fällig, sobald die Ware geliefert ist. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die vereinbarte Vergütung zum 1. jedes Monates fällig.
3. Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise
4. Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so kann LIQUIDYN auf den noch geschuldeten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz vom Vertragspartner verlangen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass LIQUIDYN kein Schaden oder bzw. nur in geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt LIQUIDYN vorbehalten
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LIQUIDYN anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, LIQUIDYN jede Änderung seines Namens (bei Firmen auch jede Änderung der Rechtsform, der Rechnungsanschrift oder des Geschäftssitzes), seiner Adresse, seiner Bankverbindung und grundlegende Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) unverzüglich anzuzeigen oder durch einen Beauftragten mitteilen zu lassen.
2. Der Vertragspartner verpflichtet sich ohne gesonderte Aufforderung durch LIQUIDYN, dieser alle für die Lieferung und die Konfiguration des Vertragsgegenstandes notwendigen Informationen mitzuteilen.
§ 6 Der Vertragspartner vergütet:
- Wartungs- und Aufstellungsleistungen, die auf Wunsch des Vertragspartners erbracht werden,
- die Diagnose und das Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch sonstige von LIQUIDYN nicht zu vertretende Umstände entstanden sind,
- vom Vertragspartner nachvertraglich gewünschte Anpassung der Leistung,
- vom Vertragspartner gewünschte Beratungs- und Unterstützungsleistungen.
Die Vergütungen werden ohne Abzüge unverzüglich fällig, nachdem die entsprechende Leistung erbracht und die Rechnung zugegangen ist.
§ 7 Zugesicherte Eigenschaften
Von LIQUIDYN zugesicherte Eigenschaften bzw. gegebene Garantien beziehen sich ausschließlich auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Den Vertragsparteien ist klar, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht den Einsatz unter Extrembedingungen und/oder die Verarbeitung ungewöhnlicher Werkstoffe beinhaltet. (Beispiel: Verarbeitung von Schleifpaste, die zu einem schnelleren Verschleiß führen kann; Einsatz in im Außenbereich.)
§ 8 Vertraulichkeit
Der Vertragspartner verpflichtet sich für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Vertragsbeginn, die von der oder im Namen der LIQUIDYN erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und diese nicht direkt oder indirekt einer dritten Partei zu offenbaren. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern oder Kunden, die in irgendeiner Form Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten. Ferner wird der Vertragspartner die mitgeteilten Informationen nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden.
§ 9 Schlussbestimmungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Sauerlach Erfüllungsort.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich von LIQUIDYN bestätigt werden. Das gleiche gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften und das Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder (teil-)unwirksam sein, so bleiben die AGB im übrigen wirksam. Ergänzend gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.
Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist München Gerichtsstand; LIQUIDYN ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
B. Geschäftsbedingungen Kauf
§ 1 Gewährleistung
a. Eventuell vorhandene Mängel müssen unverzüglich nach Übergabe der Ware an den Vertragspartner schriftlich gegenüber LIQUIDYN angezeigt und konkretisiert werden. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Vertragspartner die Mängel nicht binnen einer Woche nach Empfang der Waren gegenüber LIQUIDYN rügt.
b. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist LIQUIDYN wahlweise zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist LIQUIDYN verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
c. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
d. Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn die von LIQUIDYN vor der Übergabe der Kaufsache an den Vertragspartner angebrachte Versiegelung verletzt wurde. Der Vertragspartner hat vor der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Unverletztheit der Versiegelung zu beweisen.
§ 2 Haftung
Die Haftung der LIQUIDYN ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und gilt auch für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit LIQUIDYN keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen haftet LIQUIDYN nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Vertragspartners aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum der LIQUIDYN.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung pfleglich zu behandeln.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt LIQUIDYN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (inkl. MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der LIQUIDYN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LIQUIDYN verpflichten sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann LIQUIDYN verlangen, dass der Vertragspartner LIQUIDYN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für LIQUIDYN vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, LIQUIDYN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LIQUIDYN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag inkl. MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, LIQUIDYN nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt LIQUIDYN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag inkl. MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner LIQUIDYN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für LIQUIDYN.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner LIQUIDYN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LIQUIDYN Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LIQUIDYN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den LIQUIDYN entstandenen Ausfall.
C. Geschäftsbedingungen Miete
§ 1 Versiegelung
Die von LIQUIDYN vermieteten Komponenten werden vor der Auslieferung an den Vertragspartner versiegelt. Dem Vertragspartner ist es untersagt, die Komponenten zu öffnen. Stellt LIQUIDYN bei Rückgabe der Mietsache eine Verletzung der Versiegelung fest, so ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € pro Komponente an LIQUIDYN verpflichtet. Diese wird sofort fällig. Der Vertragspartner hat bei der Rückgabe der Mietsache die intakte Versiegelung nachzuweisen und bekommt diese von LIQUIDYN unverzüglich schriftlich bestätigt.
§ 2 Rückgabe
1. Der Vertragspartner wird die Mietsache zum vertraglich vereinbarten Termin LIQUIDYN zurückgeben. Für jeden Tag, den der Vertragspartner mit der Rückgabe der Mietsache im Verzug ist, berechnet LIQUIDYN 200,00 €.
2. Die Mietsache wird am Geschäftssitz der LIQUIDYN zurückgegeben. Bei Rücksendung trägt der Vertragspartner die damit verbundenen Gefahren, insbesondere die der Verletzung der Versiegelung




